§ 9 HinterlO
Stand: 23.11.2007
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I 2007 S. 2614
Dritter Abschnitt Verwaltung der Hinterlegungsmasse

§ 9 HinterlO [Urkunden und Kostbarkeiten]

§ 9 [Urkunden und Kostbarkeiten]

HinterlO ( Hinterlegungsordnung )

(1) Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt. (2) 1Die Hinterlegungsstelle ist berechtigt, durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten abschätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen zu lassen. 2 Die Kosten trägt der Hinterleger.