EuGH - Urteil vom 27.09.1988
Rs C-189/87
Normen:
EuGVÜ (Brüsseler Abkommen vom 27. September 1968) Art. 5 Nr.1, Nr.3, Art. 6 Nr.1; BGB § 823 ; ZPO § 13, § 32 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1988, 5565 (Kalfelis/Schröder u.a.)
DRsp IV(408)165a-d
NJW 1988, 3088
WM 1988, 1736
Vorinstanzen:
BGH - II ZR 71/86 - 27.04.1987 - DRsp-ROM Nr. 1997/3039,

1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Mehrere Beklagte - Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes eines der Beklagten - Voraussetzung - Zusammenhang zwischen den Klagen im Sinne des Übereinkommens

EuGH, Urteil vom 27.09.1988 - Aktenzeichen Rs C-189/87

DRsp Nr. 1992/3

1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Mehrere Beklagte - Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes eines der Beklagten - Voraussetzung - Zusammenhang zwischen den Klagen im Sinne des Übereinkommens

(Athanasios Kalfelis gegen Bankhaus Schröder, Münchmeyer, Hengst & Co. und andere) 1. Zur Anwendung von Artikel 6 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen muß zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang, dessen Art autonom zu bestimmen ist, muß ein Zusammenhang sein, der eine gemeinsame Entscheidung über diese Klagen geboten erscheinen läßt, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. 2. Der Begriff "unerlaubte Handlung" im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens ist als autonomer Begriff anzusehen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 anknüpfen.