10/3 Zuständigkeit

Autor: Riedel

Schuldnerwohnsitz

Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat (§  802e ZPO).

Maßgeblicher Zeitpunkt des Aufenthalts