Autor: Riedel |
Der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft ist unter Verwendung des entsprechenden Formulars an den Gerichtsvollzieher zu richten (§ 753 Abs. 3 ZPO, § 1 ZVFV; siehe auch Teil 5/3.3; dort auch zur elektronischen Antragstellung). Dazu ist das Modul H der Anlage 1 zur ZVFV anzukreuzen bzw. auszufüllen. Es ist darauf zu achten, dass die formularmäßigen Inhalte nicht mit Ergänzungen oder Streichungen in unzulässiger Weise abgeändert werden (vgl. LG Frankfurt/Oder v. 05.02.2021 -
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