10/4.1 Formularzwang

Autor: Riedel

Zwingende Verwendung

Der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft ist unter Verwendung des entsprechenden Formulars an den Gerichtsvollzieher zu richten (§  753 Abs.  3 ZPO, §  1 ZVFV; siehe auch Teil 5/3.3; dort auch zur elektronischen Antragstellung). Dazu ist das Modul H der Anlage 1 zur ZVFV anzukreuzen bzw. auszufüllen. Es ist darauf zu achten, dass die formularmäßigen Inhalte nicht mit Ergänzungen oder Streichungen in unzulässiger Weise abgeändert werden (vgl. LG Frankfurt/Oder v. 05.02.2021 - 19 T 214/19).

Auftrag einer Behörde