10/7.3 Antragsvoraussetzungen

Autor: Riedel

Glaubhaftmachung

Um eine Nachbesserungspflicht des Schuldners zu begründen, muss entweder aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (BGH v. 11.05.2017 - I ZB 84/16). Die Zulässigkeit ergänzender Fragen im Nachbesserungsverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, dass der Schuldner etwas verschwiegen hat. Ein solcher Verdacht kann sich auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergeben (vgl. LG Münster v. 03.07.2002 - 5 T 601/02). Dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses können nur die Angaben entgegengehalten werden, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind. Auf nicht im Vermögensverzeichnis angeführte Angaben des Schuldners, die sich nur aus einer dienstlichen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers ergeben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGH v. 15.12.2016 - I ZB 54/16).

Maßgebender Zeitpunkt

Mit einem Antrag auf Nachbesserung kann nicht die Aktualisierung eines abgegebenen Verzeichnisses verfolgt werden. Deshalb kann vom Schuldner auch nur eine Ergänzung verlangt werden, die sich auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Erklärung bezieht (vgl. LG Kleve v. 23.10.2007 - 4 T 347/07; LG Wuppertal v. 22.03.2006 - 6 T 153/06).