BGH - Beschluss vom 11.05.2017
I ZB 84/16
Normen:
ZPO § 802c; ZPO a.F. § 807;
Fundstellen:
NJW 2017, 9
NJW-RR 2017, 896
Vorinstanzen:
AG Bitterfeld, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 M 656/16
LG Dessau-Roßlau, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 107/16

Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung; Nachbesserungsverlangen des Gläubigers bzgl. der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft

BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen I ZB 84/16

DRsp Nr. 2017/7351

Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung; Nachbesserungsverlangen des Gläubigers bzgl. der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft

Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein erkennbar unvollständiges oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss entweder aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 6. September 2016 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 802c; ZPO a.F. § 807;

Gründe

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Sie begehrt die Nachbesserung der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft.