Autor: Riedel |
Die Verhaftung des Schuldners erfolgt im Auftrag des Gläubigers durch einen Gerichtsvollzieher. Diesem Auftrag sind die Ausfertigung des Haftbefehls sowie der Schuldtitel beizulegen. Darüber hinaus sollte zusätzlich eine Abschrift des Haftbefehls beigefügt werden, die dem Schuldner übergeben werden kann. Ansonsten würde der Gerichtsvollzieher diese Abschrift kostenpflichtig herstellen. Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung von Amts wegen in beglaubigter Abschrift zu übergeben (§ 802g Abs. 2 Satz 2 ZPO; § 145 GVGA). Es handelt sich demnach nicht um eine Parteizustellung und ist deshalb nicht gebührenpflichtig (BT-Drucks. 18/7560, S. 37, 38).
Der Verhaftungsauftrag kann bereits mit dem ursprünglichen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft verbunden werden (Globalvollstreckungsauftrag). In diesem Fall wird der erlassene Haftbefehl vom Vollstreckungsgericht nicht dem Gläubiger, sondern unmittelbar an den Gerichtsvollzieher zum Vollzug übermittelt (LG Stuttgart v. 11.07.2017 -
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