10/9.4 Vermögensoffenbarung nach Verhaftung

Autor: Riedel

Der verhaftete Schuldner kann gem. §  802i ZPO zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftorts verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen (vgl. §  145 GVGA). Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben. Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.

Aussetzung des Haftbefehls

Soweit der verhaftete und zur Abgabe bereite Schuldner keine vollständigen Angaben machen kann, weil er die dazu notwendigen Unterlagen nicht bei sich hat, gilt §  802i Abs.  3 ZPO mit der Maßgabe, dass der Gerichtsvollzieher den Haftbefehl aussetzen und einen neuen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmen kann. Die Zustellung der Ladung an den Schuldner kann hierbei gem. §  218 ZPO erfolgen. Der Gläubiger erhält eine Terminsmitteilung. Der zu bestimmende Termin sollte in einem möglichst kurzen Zeitabstand liegen.

Haftentlassung

Der in der JVA einsitzende Schuldner ist zu entlassen,

sobald er die Vermögensauskunft abgegeben hat;

nach Ablauf von sechs Monaten (§  802j Abs.  1 ZPO), auch wenn die eidesstattliche Vermögensauskunft nicht abgegeben wurde. Eine neuerliche Verhaftung ist vor Ablauf von zwei Jahren nur unter den Voraussetzungen des §  802d ZPO möglich (§  802j Abs.  3 ZPO).