Autor: Riedel |
Forderungen, Ansprüche und sonstige Rechte der juristischen Person können grundsätzlich von deren Gläubiger gepfändet werden. Nach Überweisung zur Einziehung können die gepfändeten Ansprüche durch den Gläubiger im eigenen Namen gegen den oder die Drittschuldner geltend gemacht werden. Insoweit gelten keine Besonderheiten im Vergleich zur allgemeinen Forderungspfändung (vgl. Teil 6). Auch die denkbaren Ansprüche, die der Pfändung unterliegen, sind bei juristischen Personen zunächst identisch mit denen, die auch bei sonstigen Schuldnern in Betracht kommen. Demnach kann die Zwangsvollstreckung insbesondere in Forderungen aus Lieferung und Leistung, in Ansprüche auf Steuerrückerstattung oder in Bankguthaben betrieben werden.
Der Zwangsvollstreckung gegen die juristische Person unterliegen daneben solche Ansprüche und Rechte, die die juristische Person gegen ihre Gesellschafter/Gründer oder organschaftlichen Vertreter hat. Als Drittschuldner gelten dabei diese Gesellschafter/Gründer oder die organschaftlichen Vertreter. Gegen diese Drittschuldner muss der Gläubiger ggf. die gepfändeten Ansprüche im Rahmen der Drittschuldnerklage durchsetzen.
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