Autor: Riedel |
Gesellschafter/Gründer und organschaftliche Vertreter haften gegenüber der Gesellschaft für die Kapitalaufbringung und weiter gehenden Schaden aus falschen Angaben, die zum Zwecke der Errichtung gemacht werden (§
Ferner haften Gesellschafter/Gründer für sonstiges, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten, das zwar nicht auf falschen Angaben beruht, aber im Zusammenhang mit Einlagen oder Gründungsaufwand zu einem Schaden der Gesellschaft führt (§
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