11/6.3 Ersatzanspruch aus Gründungshandlungen

Autor: Riedel

11/6.3.1 Anspruchsinhalt

Kapitalaufbringung

Gesellschafter/Gründer und organschaftliche Vertreter haften gegenüber der Gesellschaft für die Kapitalaufbringung und weiter gehenden Schaden aus falschen Angaben, die zum Zwecke der Errichtung gemacht werden (§ 9a Abs. 1 GmbHG; §§ 45 ff. AktG; vgl. Teil 11/3.2.4).

Ferner haften Gesellschafter/Gründer für sonstiges, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten, das zwar nicht auf falschen Angaben beruht, aber im Zusammenhang mit Einlagen oder Gründungsaufwand zu einem Schaden der Gesellschaft führt (§ 9a Abs. 2 GmbHG; § 46 Abs. 2 AktG). Die aus dem o.g. Verhalten erwachsenden Ansprüche stehen der Gesellschaft gegen die jeweiligen Haftungspersonen zu.

Zum Zwecke der Errichtung der Gesellschaft gemachte Angaben