11/6.5 Anspruch auf Einzahlung der Stammeinlage

Autor: Riedel

11/6.5.1 Anspruchsinhalt

Mindeststammeinlage

Die GmbH hat einen Anspruch gegen ihre Gesellschafter auf Einzahlung der Stammeinlage (§  19 GmbHG). Nach §  5 Abs.  1 GmbHG muss das Stammkapital der Gesellschaft mindestens 25.000 €, die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters mindestens 100 € betragen.

Unternehmensgesellschaft

Abweichend hiervon kann gem. §  5a GmbHG eine Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 1 € gegründet werden.

Nach der Legaldefinition des §  3 Abs.  1 Nr. 4 GmbHG ist die Stammeinlage der Betrag, der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leisten ist. Die Stammeinlage ist im Gesellschaftsvertrag als fester Eurobetrag anzugeben - und zwar auch für die Sacheinlage.

Modalitäten der Einlageleistung

Die Stammeinlage kann geleistet werden

in Geld (Bareinlage), wobei jeder Gesellschafter bei der Anmeldung lediglich ein Viertel eingezahlt haben muss, insgesamt aber ein Betrag i.H.v. 12.500 € erbracht werden muss (§  7 Abs.  2 GmbHG);

als Sacheinlage im engeren Sinn, d.h. durch Leistungen anderer Vermögensgegenstände als Geld, wie etwa bewegliche oder unbewegliche Sachen, Forderungen und Sachgesamte (§  7 Abs.  3 GmbHG); im Gegensatz zur Bareinlage muss die Sacheinlage voll erbracht werden, ansonsten die Gesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen wird;