Wie in allen gerichtlichen Verfahren finden die Prozesskostenhilfevorschriften auch im Bereich der Zwangsvollstreckung und dort auch auf das Verfahren des Gerichtsvollziehers und des Vollstreckungsgerichts Anwendung. Sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner haben, soweit die in § 114 ZPO/§ 76 Abs. 1 FamFG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe mit bzw. ohne Ratenzahlungsbestimmungen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichend Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.
Ein Rechtsanwalt ist gehalten, seinen Mandanten auf die Möglichkeit der Beantragung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO hinzuweisen, wenn er über dessen schlechte finanzielle Verhältnisse in Kenntnis gesetzt wird (OLG Düsseldorf v. 28.02.2023 -
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