2/11.3.4 Beiordnung eines Anwalts

Autor: Riedel

Vertretungserfordernis

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung - einerlei, ob sie dem Schuldner oder dem Gläubiger gewährt wird - hat nicht zwangsläufig die Beiordnung eines Anwalts zur Folge. Vielmehr muss gem. §  121 Abs.  2 ZPO die Vertretung der Partei durch einen Anwalt erforderlich sein, was auch dann im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, wenn die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe gem. §  119 Abs.  2 ZPO, §  77 Abs.  2 FamFG pauschal für die Zwangsvollstreckung bewilligt wurde (BGH v. 10.12.2009 - VII ZB 31/09).

Erforderlich ist die Beiordnung eines Anwalts, wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen (BGH v. 18.07.2003 - IXa ZB 124/03). Danach hängt die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts einerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab.

Erfolgsaussicht