2/11.3.3 Bewilligungsverfahren

Autor: Riedel

Antrag

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe setzt zunächst einen darauf gerichteten Antrag voraus, der entweder gesondert oder zusammen mit dem Antrag auf die entsprechende Vollstreckungsmaßnahme gestellt werden kann (§  117 Abs.  2 ZPO).

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Dem Antrag ist gem. §  117 Abs.  2 ZPO eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Wurde eine solche Erklärung bereits für das Erkenntnisverfahren vorgelegt, so dürfte die Bezugnahme darauf mit der Erklärung, dass sich die Vermögensverhältnisse nicht geändert haben, genügen (so BGH, NJW 1983, 2145 für die zweite Instanz).

Anhörung des Gegners

Im Vollstreckungsverfahren verbietet sich regelmäßig die in §  118 Abs.  1 ZPO, §  77 Abs.  1 FamFG normierte Anhörung der gegnerischen Partei. Eine Ausnahme mag in Verfahren nach §§  889, 890 ZPO bestehen, wo das Prozess- bzw. Familiengericht Vollstreckungsorgan ist. Hierbei ist auch ein Vergleichsabschluss nach §  118 Abs.  1 Satz 3 ZPO vorstellbar, für den PKH/VKH bewilligt werden kann (vgl. BGH v. 08.06.2004 - VI ZB 49/03).

Eingang des Antrags