2/12.12.3 Sittenwidrige Titelerlangung

Autor: Riedel

Bewusster Missbrauch des Mahnverfahrens

Eine sittenwidrige Titelerlangung ist z.B. dann gegeben, wenn der Gläubiger das Mahnverfahren - bei dem keine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung erfolgt - bewusst missbraucht, um für einen ihm nicht zustehenden Anspruch einen Vollstreckungstitel zu erlangen (BGH v. 09.02.1999 - VI ZR 9/98; BGH v. 30.06.1998 - VI ZR 160/97). Dabei muss dem Titelgläubiger bewusst sein, dass er in einem gerichtlichen Verfahren mit seiner Klage bereits an der Schlüssigkeitsprüfung des Gerichts scheitern würde.

Hypothetische Schlüssigkeitsprüfung

Von einem solchen bewussten Missbrauch des Mahnverfahrens kann regelmäßig dann nicht ausgegangen werden, wenn die hypothetische Schlüssigkeitsprüfung einer Erwirkung des Titels im Klageverfahren nicht entgegensteht.

Titelerwirkung durch Abtretungsempfänger

Ebenso kommt eine sittenwidrige Titelerlangung dann nicht in Betracht, wenn der Titelgläubiger, der den an ihn abgetretenen Anspruch gerichtlich geltend macht, ohne von der Sittenwidrigkeit und damit von der Nichtigkeit des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses zu wissen. Dass sich der Abtretungsempfänger die materielle Nichtigkeit des abgetretenen Anspruchs gem. §  404 BGB zurechnen lassen muss, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH v. 29.06.2005 - VIII ZR 299/04).

Untätigkeit des Titelschuldners