BGH - Urteil vom 09.02.1999
VI ZR 9/98
Normen:
BGB § 826 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 826 Rechtskraftdurchbrechung 18
BGHR ZPO vor § 1/Rechtsschutzbedürfnis Klage, unbegründete 1
DRsp I(145)498a-b
DStR 1999, 1083
MDR 1999, 566
NJW 1999, 1257
VersR 1999, 1158
WM 1999, 919
r+s 1999, 323
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid

BGH, Urteil vom 09.02.1999 - Aktenzeichen VI ZR 9/98

DRsp Nr. 1999/3258

Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid

»Zu den Voraussetzungen eines auf § 826 BGB gegründeten Anspruchs auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid.«

Normenkette:

BGB § 826 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus einem gegen sie erwirkten Vollstreckungsbescheid und die Herausgabe dieses Titels.

Der Beklagte und der Ehemann der Klägerin hatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, um gemeinsam auf der Insel R. ein "Reiterzentrum" mit Ferienhäusern und einem Hotelbettenhaus zu errichten. Wegen der damit verbundenen Bauvorhaben reichte die Gesellschaft am 30. März 1993 bei der zuständigen Baubehörde eine Bauvoranfrage ein. Am 4. Mai 1993 verkaufte der Beklagte seinen Gesellschaftsanteil an die Klägerin. Im notariellen Vertrag wurde die Abtretung des Anteils unter die aufschiebende Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 300.000 DM gestellt; dieser sollte in drei gleichen Raten entrichtet werden, von denen die erste in der 17. Kalenderwoche, die zweite nach der Entscheidung über die Bauanfrage und die dritte am 1. September 1993 fällig werden sollte.