Autor: Riedel |
Die Zivilprozessordnung gibt durch die Gliederung des 8. Buchs das System der Zwangsvollstreckung vor: Den Bestimmungen über die einzelnen Arten der Zwangsvollstreckung ist zunächst ein umfangreicher Abschnitt "Allgemeine Vorschriften" vorangestellt. Dort sind die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, das die Zwangsvollstreckung vorbereitende Klauselerteilungsverfahren sowie die Rechtsbehelfe und Klagen der Zwangsvollstreckung geregelt. In den darauffolgenden Abschnitten über die Vollstreckungsarten unterscheidet das Gesetz primär nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels und sekundär nach der Art des Zugriffsobjekts. Nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels bestimmt sich letztlich das zu beachtende Vollstreckungsverfahren.
Die Titel (vgl. Teil 3/3 und Teil 3/4) werden eingeordnet in:
Titel auf Herausgabe und Leistung von beweglichen und unbeweglichen Sachen (§§ 883 - 886 ZPO; vgl. Teil 8/3 und Teil 9); | |
Titel auf Vornahme von vertretbaren und unvertretbaren Handlungen (§§ 887 - 889 ZPO; vgl. Teil 8/5 und Teil 8/6); | |
Titel auf Duldung und Unterlassung (§ 890 ZPO; vgl. Teil 8/7); | |
Titel auf Abgabe von Willenserklärungen (§§ 894 - 898 ZPO; vgl. Teil 8/8). |
Innerhalb der (sog. Geldvollstreckung) wird je nach Vollstreckungsgegenstand (Vollstreckungsobjekt) unterschieden in:
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