2/10 Vollstreckungsfähiger Inhalt des Titels

Autor: Riedel

Bestimmbarkeit der VerpflichtungBruttolohntitel

Die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel ist nur zulässig, wenn sich der Inhalt der zu vollstreckenden Leistung aus ihm ergibt (BGH, NJW 1995, 1162; vgl. Teil 3/3.1). Dies bedeutet, dass der Vollstreckungsinhalt im Titel selbst bestimmt oder zumindest daraus bestimmbar sein muss. Für eine solche Bestimmbarkeit kann es ausreichen, wenn sie i.V.m. öffentlich zugänglichen Daten ermittelt werden kann. Zur Bestimmung der Zinshöhe reicht es z.B. aus, wenn auf den Basiszinssatz abgehoben wird (vgl. BGHZ 22, 54 zum Diskontsatz); Ausnahme bei der Eintragung einer Zwangshypothek, bei der ein Höchstzinssatz anzugeben ist. Zur Abgrenzung der Bestimmbarkeit i.V.m. öffentlich zugänglichen Daten wird darauf abgehoben, ob dem Vollstreckungsorgan eine solche Ermittlung zuzumuten ist. Bestimmbarkeit wurde u.a. bejaht bei Bezugnahme auf den Index des Statistischen Bundesamts in zugänglichen Tabellen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1971, 436). Auch ein sogenannter Bruttolohntitel stellt einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel dar (vgl. BGH, WM 1966, 758; BAG, NJW 1985, 646).

Einzelfälle