Mit notariellem Kaufvertrag vom 5. Oktober 1990, den der Streithelfer der Beklagten (im folgenden: Streithelfer) beurkundete, kaufte die Klägerin von Frau Dr. B. O. (der früheren Beklagten zu 2) und 12 weiteren Verkäufern die Teilerbbau- und Sondererbbaurechte an einem Grundstück. Der - später erhöhte - Kaufpreis betrug 28 Mio DM nebst 14 % Mehrwertsteuer. Er war am 2. Januar 1991 auf Anderkonto des Streithelfers zu hinterlegen. Dieser wurde angewiesen, aus dem hinterlegten Kaufpreis, der den Verkäufern im Verhältnis ihrer "Miteigentumsanteile" zustehen sollte, zunächst Pfandlasten abzulösen, eine Provision auszuzahlen und den verbleibenden Betrag sodann auf die Verkäufer zu verteilen. In fünf Nachträgen, die ebenfalls der Streithelfer oder sein amtlich bestellter Vertreter beurkundete, wurden einzelne Bestimmungen geändert.
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