BGH - Urteil vom 15.12.1994
IX ZR 255/93
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 1995, 477
BGHR BGB § 894 Vollstreckungsfähigkeit 1
BGHR ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 Bestimmtheit 1
DB 1995, 467
DNotZ 1995, 770
KTS 1995, 320
MDR 1995, 520
MittRhNotK 1995, 140
NJW 1995, 1162
Rpfleger 1995, 366
WM 1995, 684
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Hinreichende Bestimmtheit eines Zahlungsanspruchs aus einer vollstreckbaren Urkunde

BGH, Urteil vom 15.12.1994 - Aktenzeichen IX ZR 255/93

DRsp Nr. 1995/3050

Hinreichende Bestimmtheit eines Zahlungsanspruchs aus einer vollstreckbaren Urkunde

»Der Zahlungsanspruch aus einer vollstreckbaren Urkunde ist hinreichend bestimmt, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Grundbuch ersichtlicher Daten möglich ist.«

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Mit notariellem Kaufvertrag vom 5. Oktober 1990, den der Streithelfer der Beklagten (im folgenden: Streithelfer) beurkundete, kaufte die Klägerin von Frau Dr. B. O. (der früheren Beklagten zu 2) und 12 weiteren Verkäufern die Teilerbbau- und Sondererbbaurechte an einem Grundstück. Der - später erhöhte - Kaufpreis betrug 28 Mio DM nebst 14 % Mehrwertsteuer. Er war am 2. Januar 1991 auf Anderkonto des Streithelfers zu hinterlegen. Dieser wurde angewiesen, aus dem hinterlegten Kaufpreis, der den Verkäufern im Verhältnis ihrer "Miteigentumsanteile" zustehen sollte, zunächst Pfandlasten abzulösen, eine Provision auszuzahlen und den verbleibenden Betrag sodann auf die Verkäufer zu verteilen. In fünf Nachträgen, die ebenfalls der Streithelfer oder sein amtlich bestellter Vertreter beurkundete, wurden einzelne Bestimmungen geändert.