2/8 Anspruchsverwirkung

Autor: Riedel

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsgedanke der Verwirkung ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens. Danach ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH v. 17.11.2010 - XII ZR 124/09; BGH v. 27.01.2010 - XII ZR 22/07).

In analoger Anwendung des §  371 BGB kann der Schuldner vom Gläubiger die Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangen, wenn und soweit der titulierte Anspruch als verwirkt anzusehen ist.