2/9.5 Internationales Zwangsvollstreckungsrecht

Autor: Riedel

Maßnahmen der Vollstreckungsorgane sind Ausfluss der Staatsgewalt. Die Zwangsvollstreckung auf deutschem Hoheitsgebiet findet daher nach deutschen Gesetzen statt. Ausländische Vollstreckungsakte können innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann Wirkung entfalten, wenn sie durch die nationale, inländische Rechtsordnung anerkannt werden (vgl. BAG, MDR 1997, 71). Umgekehrt setzt die Wirkungserstreckung von Maßnahmen deutscher Vollstreckungsorgane auf ausländische Hoheitsgebiete die Anerkennung durch den jeweiligen ausländischen Staat voraus (vgl. dazu Teil 3/5.5).