Autor: Riedel |
Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, stellen gem. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einen Vollstreckungstitel dar, soweit diese Entscheidungen einen vollstreckbaren Inhalt ausweisen. Dass im Einzelfall eine Entscheidung nicht anfechtbar ist, weil der Beschwerdewert nicht erreicht ist oder es sich um einen letztinstanziellen Beschluss handelt, ist auf die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ohne Einfluss.
Unter § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO fallen insbesondere Beschlüsse, mit denen über die Kostentragungspflicht entschieden wird (z.B. §§ 91a, 99, 380, 390, 409). Dabei ist zu beachten, dass aus derartigen Kostenentscheidungen nicht unmittelbar vollstreckt werden kann, da diese keine bezifferten Beträge ausweisen. Vielmehr stellen solche Beschlüsse sogenannte Kostengrundentscheidungen dar, auf deren Grundlage eine Kostenfestsetzung beantragt werden kann (vgl. Teil 3/3.5.3).
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|