3/3.7 Regelbetragstitel nach Volljährigkeit des Kindes

Autor: Riedel

Titelwirkung über die Volljährigkeit hinaus

Anders als die Regelunterhaltsverordnung enthält § 1612a Abs. 3 BGB hinsichtlich der dritten Altersstufe keine Begrenzung bis zur Volljährigkeit des Kindes. Damit soll das minderjährige Kind in die Lage versetzt werden, den Unterhalt nach § 1612a BGB auch über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus geltend zu machen und einen unbefristet tenorierten Titel zu erlangen. Es soll nicht gezwungen sein, sich nach Eintritt der Volljährigkeit einen neuen Titel beschaffen zu müssen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/7338, S. 23). Unbenommen bleibt dem Schuldner das Recht, im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen, dass das Kind nicht mehr unterhaltsberechtigt ist.