Autor: Riedel |
Gegen die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel kann sich der (neue) Schuldner mit der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO wenden (siehe Teil 2/12.6.4). Damit kann er formelle Einwendungen erheben, die sich z.B. auf den fehlenden formgültigen Nachweis der Rechtsnachfolge beziehen (BGH v. 05.07.2005 - VII ZB 27/05; BGH v. 16.07.2004 - IXa ZB 326/03). Sachliche Einwendungen können im Rahmen der Klauselerinnerung nur insoweit Berücksichtigung finden, als geltend gemacht wird, dass sich die behauptete Rechtsnachfolge nicht aus den vorliegenden Urkunden ergibt (vgl. BGH v. 30.03.2010 -
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