3/5.2.1.11 Rechtsbehelfe

Autor: Riedel

Statthafte Rechtsbehelfe des Schuldners

Gegen die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel kann sich der (neue) Schuldner mit der Klauselerinnerung nach §  732 ZPO wenden (siehe Teil 2/12.6.4). Damit kann er formelle Einwendungen erheben, die sich z.B. auf den fehlenden formgültigen Nachweis der Rechtsnachfolge beziehen (BGH v. 05.07.2005 - VII ZB 27/05; BGH v. 16.07.2004 - IXa ZB 326/03). Sachliche Einwendungen können im Rahmen der Klauselerinnerung nur insoweit Berücksichtigung finden, als geltend gemacht wird, dass sich die behauptete Rechtsnachfolge nicht aus den vorliegenden Urkunden ergibt (vgl. BGH v. 30.03.2010 - IX ZR 200/09). Sonstige gegen die behauptete Rechtsnachfolge gerichtete sachliche Einwendungen können nur mit der Vollstreckungsabwehrklage gem. §  767 ZPO verfolgt werden (siehe Teil 2/12.8). Wahlweise steht dem Schuldner dann die Vollstreckungsgegenklage nach §  767 ZPO neben der Klauselerinnerung zur Verfügung, wenn er die Unwirksamkeit eines Vollstreckungstitels aufgrund formeller Fehler geltend macht und damit seine Ansicht begründet, dass eine vollstreckbare Ausfertigung nicht hätte erteilt werden dürfen (BGH v. 16.07.2004 - IXa ZB 326/03; BGH v. 15.12.2003 - II ZR 358/01 gegen BGH v. 17.09.1987 - III ZR 261/86).

Klauselgegenklagen