Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft mit geänderter Zweckbestimmung; Berücksichtigung eines formell-rechtlichen Einwandes gegen die Vollstreckbarkeit einer notariellen Urkunde im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage
BGH, Urteil vom 15.12.2003 - Aktenzeichen II ZR 358/01
DRsp Nr. 2004/1037
Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft mit geänderter Zweckbestimmung; Berücksichtigung eines formell-rechtlichen Einwandes gegen die Vollstreckbarkeit einer notariellen Urkunde im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage
»a) Eine Gesellschaft, die gemäß § 726BGB aufgelöst ist, kann von den Gesellschaftern mit einer geänderten Zweckbestimmung fortgesetzt werden.b) Erhebt der Vollstreckungsschuldner eine Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung, der in einer notariellen Urkunde titulierte Anspruch bestehe aus materiell-rechtlichen Gründen nicht und die Urkunde sei außerdem aus formell-rechtlichen Gründen nicht vollstreckungsfähig, kann der formell-rechtliche Einwand in dem Klageverfahren in analoger Anwendung des § 767ZPO mitberücksichtigt werden.«
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