3/6.2 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

Autor: Riedel

Auflistung des §  708 ZPO

Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen den Fällen des §  708 ZPO, in denen das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, und denjenigen des §  709 ZPO, in denen eine Sicherheitsleistung angeordnet wird. Dabei hat das Gericht stets zunächst zu prüfen, ob ein Fall des §  708 ZPO vorliegt. Ist das nicht der Fall, hat es sich mit §  709 ZPO zu befassen, der einen Auffangtatbestand enthält.

Abwendungsbefugnis

Innerhalb der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung nach §  708 ZPO unterscheidet das Gesetz weitere Fälle, in denen eine sogenannte Abwendungsbefugnis entfällt (§  708 Nr. 1-3 ZPO), und denjenigen, in denen eine Abwendungsbefugnis anzuordnen ist (§§  708 Nr. 4-11, 711 ZPO).

Liegt ein Fall des §  708 Nr. 1-3 ZPO vor, lautet der Tenor des Urteils: "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar." Steht dem Schuldner eine Abwendungsbefugnis zu, lautet der Tenor zusätzlich: "Dem Schuldner wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. … € abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet."

Wegfall der Abwendungsbefugnis