Autor: Riedel |
Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen den Fällen des § 708 ZPO, in denen das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, und denjenigen des § 709 ZPO, in denen eine Sicherheitsleistung angeordnet wird. Dabei hat das Gericht stets zunächst zu prüfen, ob ein Fall des § 708 ZPO vorliegt. Ist das nicht der Fall, hat es sich mit § 709 ZPO zu befassen, der einen Auffangtatbestand enthält.
Innerhalb der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung nach § 708 ZPO unterscheidet das Gesetz weitere Fälle, in denen eine sogenannte Abwendungsbefugnis entfällt (§ 708 Nr. 1-3 ZPO), und denjenigen, in denen eine Abwendungsbefugnis anzuordnen ist (§§ 708 Nr. 4-11, 711 ZPO).
Liegt ein Fall des § 708 Nr. 1-3 ZPO vor, lautet der Tenor des Urteils: "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar." Steht dem Schuldner eine Abwendungsbefugnis zu, lautet der Tenor zusätzlich: "Dem Schuldner wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. … € abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet."
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