3/6.3 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

Autor: Riedel

Auffangtatbestand

Urteile, die nicht dem §  708 ZPO zuzuordnen sind, werden nach §  709 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Anordnung der Sicherheitsleistung erschwert dem Vollstreckungsgläubiger den Zugriff auf das Schuldnervermögen. Grundsätzlich kann er mit der Vollstreckung erst beginnen, wenn die Sicherheit geleistet und die Leistung nachgewiesen ist (§  751 Abs.  2 ZPO; Ausnahme: §  720a ZPO).

Schutz des Schuldners

Die Anordnung der Sicherheitsleistung dient den Interessen des Schuldners. Auf sie kann dieser zurückgreifen, wenn der Gläubiger aus dem Urteil vollstreckt und dieses später aufgehoben oder abgeändert wird. Ihr Zweck ist es, den für den Fall der Abänderung gegebenen Schadensersatzanspruch nach §  717 Abs.  2 ZPO abzusichern (vgl. Teil 3/6.5). Können aus einem Urteil mehrere Streitgenossen vollstrecken, so ist hinsichtlich jedes einzelnen Streitgenossen zu prüfen, ob in seiner Person einer der Fälle des §  708 ZPO vorliegt oder nicht. Liegt ein Fall des §  708 ZPO nicht vor, dann ist §  709 Satz 1 ZPO anzuwenden.

Höhe der Sicherheitsleistung

Die Höhe der Sicherheitsleistung ist der Höhe nach zu beziffern und so zu bemessen, dass die Schäden, die ein Schuldner durch die Vollstreckung eines später abgeänderten oder aufgehobenen Urteils erleiden kann, abgedeckt sind (§  709 Satz 1 ZPO).

Bemessung der Sicherheitsleistung