Autor: Riedel |
Aufgrund eines unter Vorlage des vollstreckbaren Titels erteilten Vollstreckungsauftrags ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners zu erheben (§ 755 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Gerichtsvollzieher kann gem. § 755 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben
1. | durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder |
2. | durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § |
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