4/3.1 Aufenthaltsermittlung durch den Gerichtsvollzieher und die Vollstreckungsbehörde

Autor: Riedel

Vorlage des Vollstreckungstitels

Aufgrund eines unter Vorlage des vollstreckbaren Titels erteilten Vollstreckungsauftrags ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners zu erheben (§  755 Abs.  1 Satz 1 ZPO).

Auskunftsmöglichkeiten bei Gewerbetreibenden

Der Gerichtsvollzieher kann gem. §  755 Abs.  1 Satz 2 ZPO auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben

1.

durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister

oder

2.

durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 GewO zuständigen Behörden.

Konkreter Vollstreckungsauftrag