Autor: Riedel |
Hat der Schuldner seine Absicht, umzuziehen und sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen, bereits umgesetzt, ist zunächst an eine einfache Melderegisterauskunft zu denken, die gem. §
Nach §
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses nach §
frühere Vor- und Familiennamen, |
Tag und Ort der Geburt, |
den gesetzlichen Vertreter, |
Staatsangehörigkeiten, |
frühere Anschriften, |
Tag des Ein- und Auszugs, |
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, |
Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners, |
Sterbetag und -ort. |
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