4/3.2 Aufenthaltsermittlung durch den Gläubiger

Autor: Riedel

4/3.2.1 Anfrage beim Einwohnermeldeamt

Melderegisterauskunft

Hat der Schuldner seine Absicht, umzuziehen und sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen, bereits umgesetzt, ist zunächst an eine einfache Melderegisterauskunft zu denken, die gem. § 21 Abs. 1 MRRG (Melderechtsrahmengesetz) an das für den bisherigen Wohnsitz zuständige Einwohnermeldeamt gerichtet werden muss. Da sich die Schuldner aber häufig nicht abmelden, ist die Aussicht auf positive Auskünfte im Regelfall gering.

Eingeschränkte Auskunftsmöglichkeiten

Nach § 21 Abs. 1 MRRG darf die Meldebehörde Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 18 Abs. 1 MRRG bezeichneten Stellen lediglich Auskunft über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner übermitteln.

Erweiterte Melderegisterauskunft

Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses nach § 21 Abs. 2 MRRG kann allerdings auch Auskunft über weitere personenbezogene Daten erteilt werden (sog. erweiterte Melderegisterauskunft), und zwar über

frühere Vor- und Familiennamen,

Tag und Ort der Geburt,

den gesetzlichen Vertreter,

Staatsangehörigkeiten,

frühere Anschriften,

Tag des Ein- und Auszugs,

Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,

Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,

Sterbetag und -ort.

Unterrichtung des Betroffenen