Autor: Riedel |
Um eine Anfechtbarkeit nach dem
Der Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung ist zudem maßgeblich für das Vorliegen subjektiver Tatbestandsmerkmale (z.B. Kenntnis des anderen Teils vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners).
Eine Rechtshandlung gilt ab dem Zeitpunkt als vorgenommen, ab dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§
Bei Unterlassungen treten die Wirkungen frühestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Rechtsfolgen der Unterlassung nicht mehr abgewendet werden können.
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