Autor: Riedel |
Anfechtbar sind die Wirkungen von Rechtshandlungen (vgl. BGH v. 11.03.2010 -
die auf die Verwirklichung obligatorischer und dinglicher Verfügungen gerichtet sind (z.B. Übereignung, Belastung, Kündigung, Erlass), |
schuldrechtliche Verträge (z.B. Kauf, Darlehen), |
Rechtshandlungen, bei denen der Erfolg kraft Gesetzes eintritt (z.B. Mahnung, Mängelrüge), |
prozessuale Handlungen (z.B. Anerkenntnis, Klagerücknahme) und |
rechtsgeschäftsähnliche Handlungen (z.B. Anzeige einer Abtretung) |
sowie auch Verwendungen auf eine fremde Sache und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. |
Auch nichtige Rechtshandlungen können anfechtbar sein, wenn sie etwa durch Veränderungen der formellen Grundbuchlage oder Besitzübergang zu einer Erschwerung oder Gefährdung des Gläubigerzugriffs geführt haben.
Anfechtbar kann auch die Einbringung einer Stammeinlage in eine Kapitalgesellschaft sein. Der Grundsatz der Kapitalerhaltung steht einem Rückgewähranspruch nach § 11 AnfG nicht entgegen.
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