4/4.2.2 Rechtshandlung

Autor: Riedel

Begriff der Rechtshandlung

Anfechtbar sind die Wirkungen von Rechtshandlungen (vgl. BGH v. 11.03.2010 - IX ZR 104/09). Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Unter ihm ist jedes Handeln zu verstehen, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Gläubiger verändern kann. Anfechtbar sind Rechtsgeschäfte, d.h. Willenserklärungen,

die auf die Verwirklichung obligatorischer und dinglicher Verfügungen gerichtet sind (z.B. Übereignung, Belastung, Kündigung, Erlass),

schuldrechtliche Verträge (z.B. Kauf, Darlehen),

Rechtshandlungen, bei denen der Erfolg kraft Gesetzes eintritt (z.B. Mahnung, Mängelrüge),

prozessuale Handlungen (z.B. Anerkenntnis, Klagerücknahme) und

rechtsgeschäftsähnliche Handlungen (z.B. Anzeige einer Abtretung)

sowie auch Verwendungen auf eine fremde Sache und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.

Nichtige Rechtshandlungen

Auch nichtige Rechtshandlungen können anfechtbar sein, wenn sie etwa durch Veränderungen der formellen Grundbuchlage oder Besitzübergang zu einer Erschwerung oder Gefährdung des Gläubigerzugriffs geführt haben.

Erbringung einer Stammeinlage

Anfechtbar kann auch die Einbringung einer Stammeinlage in eine Kapitalgesellschaft sein. Der Grundsatz der Kapitalerhaltung steht einem Rückgewähranspruch nach §  11 AnfG nicht entgegen.

Unterlassungen