Autor: Riedel |
§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangt vom Gläubiger die Glaubhaftmachung seiner Forderung. Dies bedeutet, dass Grund und Höhe des Anspruchs nachvollziehbar darzulegen sind. Das Insolvenzgericht muss demnach vom Bestehen der Forderung des Gläubigers nicht überzeugt sein. Für die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags und letztlich auch für die Verfahrenseröffnung genügt es, wenn das Bestehen der Forderung überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OLG Köln v. 29.02.1988 -
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