4/7.4 Glaubhaftmachung der Forderung

Autor: Riedel

Mittel der Glaubhaftmachung

§  14 Abs.  1 Satz 1 InsO verlangt vom Gläubiger die Glaubhaftmachung seiner Forderung. Dies bedeutet, dass Grund und Höhe des Anspruchs nachvollziehbar darzulegen sind. Das Insolvenzgericht muss demnach vom Bestehen der Forderung des Gläubigers nicht überzeugt sein. Für die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags und letztlich auch für die Verfahrenseröffnung genügt es, wenn das Bestehen der Forderung überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OLG Köln v. 29.02.1988 - 2 W 9/88; BGH v. 01.02.2007 - IX ZB 79/06). Als Mittel der Glaubhaftmachung sind grundsätzlich die allgemeinen Beweismittel der ZPO und die Versicherung an Eides statt zugelassen. In Betracht kommen insbesondere Urkunden wie etwa Buchauszüge, Wechsel, Schuldscheine, Lieferscheine, Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen oder Urteile. Sofern tatsächliche Angaben über den Bestand der Forderung nicht belegt sind, muss ihre Richtigkeit regelmäßig eidesstattlich versichert werden (§  4 InsO i.V.m. §  294 ZPO; vgl. OLG Hamm, KTS 1971, 54). Die Durchführung einer Beweisaufnahme über den Bestand der Forderung kommt nicht in Betracht.