Autor: Riedel |
Der Antrag eines Gläubigers ist unzulässig, wenn dieser kein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung hat (§
In der Praxis wird ein Gläubigerantrag nur in Ausnahmefällen mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen werden können, da wohl davon auszugehen ist, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners so gut wie jeder Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat (vgl. LG Osnabrück, KTS 1972,
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