4/7.3 Rechtsschutzbedürfnis

Autor: Riedel

Prüfung von Amts wegen

Der Antrag eines Gläubigers ist unzulässig, wenn dieser kein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung hat (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO). Das Fehlen des Rechtsschutzinteresses ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Ein Richter, der bei verwickelter und komplizierter Vermögenslage des Schuldners das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen ohne weitere Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses für den Antragsteller eröffnet, obwohl der Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bestritten hatte, verletzt dadurch die ihm dem Schuldner gegenüber obliegenden Amtspflichten. Es haftet insoweit das beklagte Land nach § 839 BGB und Art. 34 GG (vgl. LG Dortmund, KTS 1984, 147).

Grundsätzliches Schutzbedürfnis des Gläubigers

In der Praxis wird ein Gläubigerantrag nur in Ausnahmefällen mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen werden können, da wohl davon auszugehen ist, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners so gut wie jeder Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat (vgl. LG Osnabrück, KTS 1972, 270).

Glaubhaftmachung des Insolvenzgrunds