5/5.2 Akteneinsicht

Autor: Riedel

Erteilung von Abschriften

Der Gerichtsvollzieher hat gem. §  760 ZPO jeder der am Vollstreckungsverfahren beteiligten Person Einsicht in seine Akten zu gewähren und Abschriften einzelner Aktenstücke zu erteilen. Hierzu gehören auch Abschriften der vom Gerichtsvollzieher gem. §  755 ZPO eingeholten Auskünfte (hier: des Rentenversicherungsträgers und des Kraftfahrtbundesamts) über den Aufenthalt des Schuldners (AG Leipzig v. 20.12.2013 - 434 M 19788/13). Die Einsichtnahme in die Akten des Gerichtsvollziehers muss in dessen Anwesenheit erfolgen (§ 42 Abs. 1 GVO).

Dieselbe Regelung gilt für die Einsichtnahme in Geschäftsbücher (Kassenbuch, Dienstregister) des Gerichtsvollziehers (§ 46 Abs. 3 GVO).

Aktenversendung

Eine Versendung der Akten zur Einsichtnahme ist nicht möglich, außer mit Genehmigung der Dienstbehörde an Gerichte über die Dienstbehörde und an sonstige Behörden und Dienststellen (§ 42 Abs. 4 GVO).