Autor: Riedel |
Der Gerichtsvollzieher hat gem. § 760 ZPO jeder der am Vollstreckungsverfahren beteiligten Person Einsicht in seine Akten zu gewähren und Abschriften einzelner Aktenstücke zu erteilen. Hierzu gehören auch Abschriften der vom Gerichtsvollzieher gem. § 755 ZPO eingeholten Auskünfte (hier: des Rentenversicherungsträgers und des Kraftfahrtbundesamts) über den Aufenthalt des Schuldners (AG Leipzig v. 20.12.2013 -
Dieselbe Regelung gilt für die Einsichtnahme in Geschäftsbücher (Kassenbuch, Dienstregister) des Gerichtsvollziehers (§
Eine Versendung der Akten zur Einsichtnahme ist nicht möglich, außer mit Genehmigung der Dienstbehörde an Gerichte über die Dienstbehörde und an sonstige Behörden und Dienststellen (§
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