5/5.1 Erledigungsfrist

Autor: Riedel

Der Gerichtsvollzieher hat die eingehenden Aufträge möglichst schnell und der Sachlage des Einzelfalls angepasst auszuführen. Soweit die erste Vollstreckungshandlung nicht innerhalb eines Monats erfolgen kann, sind die Verzögerungsgründe aktenkundig zu machen (§ 5 GVGA).

Sachstandsanfrage

Nach Ablauf der Frist sollte eine erste Anfrage an den Gerichtsvollzieher nach den Hinderungsgründen erfolgen.