5/6.7 Pfändungsverbot

Autor: Riedel

Normzweck

Sinn und Zweck des Pfändungsverbots des §  811 Abs.  1 ZPO ist es, zum einen eine Kahlpfändung des Schuldners zu vermeiden, damit dieser nicht der Allgemeinheit zur Last fällt, und andererseits das Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung seines Anspruchs zu gewährleisten. Mit der ab 01.01.2022 geltenden Fassung des §  811 ZPO wird die Vorschrift an die veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie gewandelte gesellschaftliche Realitäten angepasst. So werden in §  811 Abs.  1 Nr. 1, 3 Buchst. b), Nr. 4, 6 und 8 ZPO nicht nur Sachen oder Tiere geschützt, die der Schuldner benötigt, sondern auch solche, die eine Person benötigt, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt (BT-Drucks. 19/27636, S. 28).

Bescheidene Lebensführung

Es werden Sachen vor Pfändungen geschützt, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung benötigt (§  811 Abs.  1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO). Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht (§  811 Abs.  4 ZPO).

Ausübung der Erwerbstätigkeit