5/6.6 Zwecklose Pfändung

Autor: Riedel

Begriff

Nach §  803 Abs.  2 ZPO sind Pfändungen zu unterlassen, wenn nach der Verwertung kein Überschuss über die im gesamten Verfahren voraussichtlich entstehenden Kosten zu erwarten ist. Es ist weder dem Gläubiger noch dem Schuldner gedient, wenn der Gerichtsvollzieher Sachen pfändet, die allenfalls die Vollstreckungskosten decken. Zu den Vollstreckungskosten zählen nicht nur die Pfändungskosten, sondern auch die Transportkosten, die Lagerkosten, die Versteigerungs- und die Verwertungskosten (LG Köln, DGVZ 1988, 60; a.M. LG Düsseldorf, DGVZ 1988, 155). §  803 Abs.  2 ZPO ist nach h.M. nicht anzuwenden, wenn der zu erwartende Erlös die zu erwartenden Kosten bereits in geringem Maß übersteigt (anders AG Düsseldorf, DGVZ 1995, 28, das einen wirtschaftlich sinnvollen Erlös verlangt).

Anwendung bei andersartiger Verwertung