Autor: Riedel |
Nach § 803 Abs. 2 ZPO sind Pfändungen zu unterlassen, wenn nach der Verwertung kein Überschuss über die im gesamten Verfahren voraussichtlich entstehenden Kosten zu erwarten ist. Es ist weder dem Gläubiger noch dem Schuldner gedient, wenn der Gerichtsvollzieher Sachen pfändet, die allenfalls die Vollstreckungskosten decken. Zu den Vollstreckungskosten zählen nicht nur die Pfändungskosten, sondern auch die Transportkosten, die Lagerkosten, die Versteigerungs- und die Verwertungskosten (LG Köln, DGVZ 1988,
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