5/6.8 Vorwegpfändung (§ 811c ZPO)

Autor: Riedel

Anwendungsbereich

Kann der Gerichtsvollzieher davon ausgehen, dass ein Vermögensgegenstand des Schuldners, der derzeit nach §  811 Abs.  1 ZPO unpfändbar ist, demnächst pfändbar wird, kann der Gegenstand gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen (§  811c Abs.  1 ZPO). Insbesondere bei solchen Gegenständen, deren Unpfändbarkeit sich aus §  811 Abs.  1 Nr  1 Buchst. b) ZPO ergibt, weil sie der Fortsetzung der Berufsausübung dienen, ist ein dem §  811c ZPO entsprechender Sachverhalt dann gegeben, wenn der Schuldner demnächst die Berufsausübung aufgibt. Dies gilt etwa für das Fahrzeug, das der Schuldner, der demnächst das Rentenalter erreicht, benötigt, um an seinen Arbeitsplatz zu kommen, oder für die Ladeneinrichtung des Einzelhändlers, der demnächst sein Gewerbe aufgibt.

Praxistipp!

Sind dem Gläubiger Umstände bekannt, aus denen auf eine kurzfristige Änderung der persönlichen Verhältnisse des Schuldners zu schließen ist, sollte dies dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt werden.

Verfahren der Vorwegpfändung