Autor: Lissner |
Wie die Sachpfändung untergliedert sich auch die Rechtspfändung in den Beschlagnahmeakt der Pfändung und die anschließende Verwertung des erlangten Pfandrechts. Voraussetzung für diese Verwertung ist demnach die wirksame Pfändung (BGH, NJW 1994, 3225) des Vermögensrechts des Schuldners durch den gerichtlichen Pfändungsbeschluss (vgl. Teil 6/4.5). Die Verwertung der gepfändeten Forderung erfolgt entweder durch die Überweisung gem. § 835 ZPO oder eine andere Art der Verwertung, die gem. § 844 ZPO im Einzelfall durch das Gericht anzuordnen ist (vgl. Teil 6/11).
Dies gilt nicht nur für die Verwertung gepfändeter Geldforderungen, sondern auch für andere gepfändete Vermögenswerte des Schuldners (§ 857 Abs. 1 ZPO), soweit nach den Vorgaben des materiellen Rechts ein anderer als der Schuldner das Recht ausüben kann bzw. bei unveräußerlichen Rechten die Ausübung einem Dritten überlassen werden kann (§ 857 Abs. 4 ZPO).
Ausgeschlossen ist die Verwertung und damit der Erlass eines Überweisungsbeschlusses
bei der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO, wo erst nach Leistung der Sicherheit bzw. nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels die Verwertung der gepfändeten Forderung erfolgen darf; |
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|