BGH - Urteil vom 22.09.1994
IX ZR 165/93
Normen:
BGB § 371 ; ZPO § 767, § 830 Abs. 1 Satz 1, 3, § 837, § 836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 127, 146
DNotZ 1995, 139
DRsp IV(424)148Nr. 4
JuS 1995, 168
KTS 1995, 86
MDR 1995, 454
NJW 1994, 3225
Rpfleger 1995, 119
WM 1994, 2033
ZIP 1994, 1720
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels; Pfändung und Überweisung einer durch eine Buchhypothek gesicherten Forderung

BGH, Urteil vom 22.09.1994 - Aktenzeichen IX ZR 165/93

DRsp Nr. 1995/274

Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels; Pfändung und Überweisung einer durch eine Buchhypothek gesicherten Forderung

»a) Der Schuldner, der den titulierten Anspruch vollständig erfüllt hat, kann von dem Gläubiger in entsprechender Anwendung des § 371 BGB die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels jedenfalls dann verlangen, wenn die Zwangsvollstreckung aufgrund einer Klage aus § 767 ZPO bereits für unzulässig erklärt worden ist. b) Wird eine Forderung, für die eine Buchhypothek besteht, gepfändet und zur Einziehung überwiesen, ist dies solange unwirksam, als die Pfändung nicht in das Grundbuch eingetragen ist. In solchen Fällen dürfen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß deshalb nicht zusammen erlassen werden. c) Ist die zur Einziehung erfolgte Überweisung einer durch eine Buchhypothek gesicherten Forderung unwirksam, weil die Pfändung nicht im Grundbuch eingetragen wurde, kann der an den Gläubiger zahlende Drittschuldner gleichwohl Vertrauensschutz in Anspruch nehmen (Einschränkung von BGHZ 121, 98).«

Normenkette:

BGB § 371 ; ZPO § 767, § 830 Abs. 1 Satz 1, 3, § 837, § 836 Abs. 2 ;

Tatbestand: