6/10.1.2 Wirksamkeitsvoraussetzungen

Autor: Lissner

Zustellung an den Drittschuldner

Die Überweisung als Verwertung der gepfändeten Forderung erfolgt durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss, der nach Wahl des Gläubigers die Überweisung zur Einziehung oder die Überweisung an Zahlungs statt ausspricht (§  835 ZPO). Die Überweisung einer gepfändeten Forderung setzt als Hoheitsakt die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme des Pfandgegenstands (Verstrickung) voraus. Deshalb gehört eine wirksame Pfändung zum Tatbestand der Überweisung. Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig ist, d.h. unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet (BGH v. 02.07.2020 - VII ZA 3/19; vgl. Teil 6/4.5.2).

Wirksam wird die Überweisung mit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner (§§  835 Abs.  3, 829 Abs.  3 ZPO), soweit es sich nicht um ein drittschuldnerloses Vermögensrecht i.S.d. §  857 Abs.  2 ZPO handelt, bei dem der Überweisungsbeschluss mit dessen Zustellung an den Schuldner Wirksamkeit entfaltet. Hinsichtlich einzelner Problemstellungen, die sich bei der Zustellung des Überweisungsbeschlusses ergeben können, ist auf die Ausführungen zur Zustellung des Pfändungsbeschlusses zu verweisen (vgl. Teil 6/5 und 6/6).

Zuständigkeit