BGH - Beschluss vom 02.07.2020
VII ZA 3/19
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 1145
MDR 2020, 1235
NJW-RR 2020, 1131
NZI 2020, 965
WM 2020, 1548
ZInsO 2020, 1847
Vorinstanzen:
AG Seligenstadt, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 M 218/16
LG Darmstadt, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 282/17

Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde; Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet; Allein in der Nichtbeachtung von Pfändungsschutzvorschriften liegt kein besonders schwerer und offenkundiger Fehler des Vollstreckungsverfahrens

BGH, Beschluss vom 02.07.2020 - Aktenzeichen VII ZA 3/19

DRsp Nr. 2020/11621

Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde; Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet; Allein in der Nichtbeachtung von Pfändungsschutzvorschriften liegt kein besonders schwerer und offenkundiger Fehler des Vollstreckungsverfahrens

Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung setzt als Hoheitsakt die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme des Pfandgegenstandes (Verstrickung) voraus. Deshalb gehört eine wirksame Pfändung zum Tatbestand der Überweisung. Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig ist, das heißt unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet. Allein in der Nichtbeachtung von Pfändungsschutzvorschriften liegt kein besonders schwerer und offenkundiger Fehler der Pfändung einer Forderung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211).

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 5. April 2019 zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.