Autor: Lissner |
Die Überweisung zur Einziehung ist die in der Praxis übliche und vorherrschende Art der Überweisung, da sie im Gegensatz zur Überweisung an Zahlungs statt für den Gläubiger nicht das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Drittschuldners birgt (vgl. Teil 6/10.3). Soweit deshalb die Art der Überweisung nicht ausdrücklich beantragt wird, ist der insoweit lückenhafte Antrag des Gläubigers dahingehend auslegungsfähig, dass die Überweisung zur Einziehung gewollt sei.
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