Autor: Lissner |
Von der Pflicht zur unverzüglichen Beitreibung und von evtl. entstehenden Schadensersatzansprüchen kann sich der Gläubiger durch Verzicht auf die Rechte aus dem Pfändungs- und/oder Überweisungsbeschluss befreien, § 843 ZPO. Der materiell-rechtliche Anspruch des Gläubigers wird durch diese Verzichtserklärung nicht berührt. Der Verzicht wird wirksam, sobald er dem Schuldner gegenüber erklärt ist. Zur Klarstellung kann das Gericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufheben. Die in § 843 Satz 3 ZPO vorgesehene Zustellung an den Drittschuldner entfaltet für sich allein keine Wirkung (BGH v. 26.01.1983 - VIII ZR 258/81, NJW 1983, 886). Zahlungen, die der Drittschuldner in Unkenntnis des Verzichts des Gläubigers an diesen leistet, muss der Schuldner jedoch gegen sich gelten lassen (§§ 407, 408 BGB).
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