6/10.2.2 Beitreibungspflicht des Gläubigers

Autor: Lissner

Schadensersatzpflicht des Gläubigers

Der Gläubiger, dem die gepfändete Forderung des Schuldners zur Einziehung überwiesen wurde, ist zur unverzüglichen Beitreibung der Forderung gegen den Drittschuldner verpflichtet (LAG Hamm, DB 1988, 1703). Kommt der Gläubiger dieser Verpflichtung schuldhaft (vgl. LAG Hamm, DB 1988, 1703) nicht nach, haftet er dem Schuldner für den Schaden, der diesem aus der verzögerten oder unterlassenen Beitreibung entsteht (§  842 ZPO). Ein evtl. Verschulden seines Anwalts hat der Gläubiger gegenüber dem Schuldner wie eigenes Fehlverhalten zu vertreten (§  278 BGB). Möchte der Gläubiger einer möglichen Schadensersatzpflicht entgehen, ohne die gepfändete und ihm zur Einziehung überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen, so kann er dies nur durch einen Verzicht auf die erworbenen Rechte erreichen.

Klagerecht des Schuldners