6/10.2.3 Gläubigerverzicht

Autor: Lissner

Erklärung gegenüber dem Schuldner

Von der Pflicht zur unverzüglichen Beitreibung und von evtl. entstehenden Schadensersatzansprüchen kann sich der Gläubiger durch Verzicht auf die Rechte aus dem Pfändungs- und/oder Überweisungsbeschluss befreien, §  843 ZPO. Der materiell-rechtliche Anspruch des Gläubigers wird durch diese Verzichtserklärung nicht berührt. Der Verzicht wird wirksam, sobald er dem Schuldner gegenüber erklärt ist. Zur Klarstellung kann das Gericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufheben. Die in §  843 Satz 3 ZPO vorgesehene Zustellung an den Drittschuldner entfaltet für sich allein keine Wirkung (BGH v. 26.01.1983 - VIII ZR 258/81, NJW 1983, 886). Zahlungen, die der Drittschuldner in Unkenntnis des Verzichts des Gläubigers an diesen leistet, muss der Schuldner jedoch gegen sich gelten lassen (§§  407, 408 BGB).

Formerfordernis