Autor: Lissner |
Die Schutzbestimmung des § 836 Abs. 2 ZPO findet trotz Gutgläubigkeit des Drittschuldners auf nichtige Überweisungsbeschlüsse keine Anwendung (BGH, NJW 1993, 735). Leistet der Drittschuldner mithin aufgrund eines nichtigen Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger, so wird er gegenüber dem Schuldner nicht von seiner Leistungspflicht befreit.
Einschränkend sieht der BGH (NJW 1994, 3225) trotz gegebener Nichtigkeit des Überweisungsbeschlusses den Drittschuldner durch § 836 Abs. 2 ZPO geschützt, wenn der Drittschuldner nicht erkennen konnte, dass "mit dem Überweisungsbeschluss etwas nicht stimme". Der genannten Entscheidung lag die Pfändung einer buchhypothekarisch gesicherten Forderung zugrunde, wobei der Überweisungsbeschluss erlassen wurde, ohne dass die Pfändung im Grundbuch eingetragen und damit unwirksam war. Obwohl die Überweisung erst stattfinden dürfe, wenn der Gläubiger den Eintritt der Verwertbarkeit nachgewiesen hat, ist der Drittschuldner in seinem Vertrauen auf die Wirksamkeit des Überweisungsbeschlusses schutzwürdig, wenn es ihm nicht zugemutet werden kann, die rechtlichen Zusammenhänge zu erkennen. Damit steht die Nichtigkeit des Überweisungsbeschlusses in diesem Fall dem Drittschuldnerschutz nicht entgegen.
Eine Nichtigkeit des Überweisungsbeschlusses liegt u.a. vor,
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