6/12.11.3.3 Pfändbarkeit der Geldleistungen für Kinder

Autor: Lissner

Bundeskindergeldgesetz

Die Pfändbarkeit von Kindergeld nach dem BKGG sowie sonstiger Geldleistungen für Kinder bestimmt sich nach §  54 Abs.  5 Satz 1 SGB I. Danach kann ein Anspruch auf Geldleistungen für Kinder nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistung berücksichtigt wird, gepfändet werden.

Verrechnung mit dem Arbeitseinkommen

Ebenso dürfen Geldleistungen für Kinder mit dem Arbeitseinkommen des Schuldners nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach §  54 Abs.  5 Satz 1 SGB I gepfändet werden können (§  850e Nr. 2a ZPO).

§ 76 EStG

Die Pfändbarkeit des Kindergeldes, dessen nähere Ausgestaltung im EStG enthalten ist, richtet sich nach § 76 Abs. 1 Satz 1 EStG. Auch hiernach kann der Anspruch auf Kindergeld nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden.

Das Kindergeld kann nicht von einem Gläubiger gepfändet werden, der für das Kind Leistungen erbracht hat. Im konkreten entschiedenen Fall ging es um die Bezahlung von Kinderschuhen ("Anlassgläubiger", BGH v. 09.03.2016 - VII ZB 68/13).

Zusammenrechnung mit Arbeitseinkommen

Für die Zusammenrechnung mit dem Arbeitseinkommen bzw. sonstigen Sozialleistungsansprüchen des Schuldners gilt auch für das nach § 76 EStG auszuzahlende Kindergeld die Regelung des §  850e Nr. 2a ZPO.