BGH - Beschluss vom 09.03.2016
VII ZB 68/13
Normen:
ZPO § 829; EStG § 76 S. 1; StGB § 263;
Fundstellen:
FamRB 2016, 314
FamRZ
FuR 2016, 529
MDR 2016, 671
NJW-RR 2016, 575
WM 2016, 791
ZInsO 2016, 967
Vorinstanzen:
AG Nieburg, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen M 1395/12
LG Verden, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 128/13

Pfändung von Ansprüchen des Schuldners auf Zahlung von Kindergeld aus einem Titel über einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung; Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

BGH, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen VII ZB 68/13

DRsp Nr. 2016/7711

Pfändung von Ansprüchen des Schuldners auf Zahlung von Kindergeld aus einem Titel über einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung; Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Aus einem Titel über einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit dem Kauf von Kinderschuhen können Ansprüche der Schuldnerin auf Zahlung von Kindergeld nicht gepfändet werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 28. November 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 829; EStG § 76 S. 1; StGB § 263;

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 49,95 € zuzüglich Zinsen und außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten an die Gläubigerin verurteilt worden ist. Ferner ist festgestellt worden, dass die Schuldnerin die Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß § 263 StGB schuldet. Der Verurteilung liegt ein Kauf von Kinderschuhen der Größe 25 für ein Kind der Schuldnerin bei der Gläubigerin zugrunde.