Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 28. November 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 49,95 € zuzüglich Zinsen und außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten an die Gläubigerin verurteilt worden ist. Ferner ist festgestellt worden, dass die Schuldnerin die Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß § 263 StGB schuldet. Der Verurteilung liegt ein Kauf von Kinderschuhen der Größe 25 für ein Kind der Schuldnerin bei der Gläubigerin zugrunde.
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