6/12.2.4 Ruhegelder

Autor: Lissner

Betriebliche Altersversorgung

Ruhegelder i.S.d. §  850 Abs.  2 ZPO sind wiederkehrende Bezüge, die einem Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb bzw. Dienst im Hinblick auf das frühere Arbeits- oder Dienstverhältnis gezahlt werden ("betriebliche Altersversorgung"). Hierzu zählen z.B. die Versorgungsbezüge von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft oder von Geschäftsführern einer GmbH (BGH, NJW 1978, 756). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Geschäftsführer um einen Mehrheitsgesellschafter handelt oder nicht (BGH v. 16.11.2016 - VII ZB 52/15). Auch das Vorruhestandsgeld eines Arbeitnehmers, der das 58. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit beendet hat, kann gem. § 7 Abs. 3 VRG wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

Bezeichnung des Drittschuldners

Die Zahlung der Ruhegelder obliegt entweder dem früheren Arbeitgeber oder einer selbständigen Pensionskasse. Im ersten Fall ist Drittschuldner der Arbeitgeber, wobei die ausgebrachte Pfändung des Arbeitseinkommens automatisch die Ruhegelder umfasst, ohne dass dies im Pfändungsbeschluss ausdrücklich angeordnet werden muss. Im zweiten Fall ist die rechtsfähige Versorgungseinrichtung (Pensionskasse) Drittschuldnerin, so dass dieser der Pfändungsbeschluss zugestellt werden muss. Die Ruhegelder sind in diesem Fall von einer gegen den bisherigen Arbeitgeber ausgebrachten Pfändung des Arbeitseinkommens nicht erfasst.